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.ARBEITSMITTELPRÜFUNG.
Arbeitsmittel müssen, in angemessenen Zeitabständen, nach Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung und der TRBS 1201, durch eine sachkundige und befähigte Person geprüft werden.
Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung müssen in einer Gefährdungsbeurteilung die Prüfungen sämtlicher Arbeitsmittel und Maschinen dokumentiert werden. Hierzu zählen auch Maschinen ohne CE-Kennzeichnung mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.1995 (Altmaschinen).
Unser Leistungsspektrum umfasst Arbeitsmittel:
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Leitern und Gerüste
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Regale
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Zurrmittel
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Kraftbetriebene Türen und Tore
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Flurförderzeuge (FFZ)
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Hebehilfen
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Einschätzung von Altmaschinen (E-ALMA) gem. der Betriebssicherheitsverordnung
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Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (DGUV V3)
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